Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmensberatung
Green Compliance GmbH & Co KG
(„Green Compliance“)
Porzellangasse 22a
1090 Wien
1 Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich der AGB
- Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Green Compliance gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Voraussetzung für eine Gültigkeit dieser AGB ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Green Compliance. In den Dienstleistungsverträgen vereinbarte Abweichungen gehen diesen AGB immer vor. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
- Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Green Compliance ausdrücklich schriftlich anerkannt.
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2 Umfang des Beratungsauftrages und Stellvertretung
2.1 Der Umfang und die Ausführung eines konkreten Dienstleistungsauftrages werden im Einzelfall vertraglich vereinbart. Bei mündlich erteilten Aufträgen durch den Auftraggeber erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung. Sollte dieser Auftragsbestätigung nicht binnen drei Tagen schriftlich widersprochen werden, ist die Auftragserteilung rechtsverbindlich. Als Schriftform gilt auch die Kommunikation mittels E-Mail und die Übermittlung elektronischer Dokumente (z.B. Scans, Dateien in jeglichen Formaten).
2.2 Green Compliance ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Green Compliance selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich Green Compliance zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch Green Compliance anbietet.
3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers und Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Von Green Compliance werden ausschließlich jene Informationen und Daten als Grundlage für den Beratungsauftrag herangezogen, welche der Auftraggeber für den jeweiligen Auftrag zur Verfügung stellt.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Green Compliance alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber hat Green Compliance die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf Wunsch schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei Formvorschriften.
3.5 Green Compliance kann bei allen Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende Tätigkeiten darauf vertrauen, dass die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben und zur Verfügung gestellte Dokumente, richtig sind. Green Compliance wird auf festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen.
3.6 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von Green Compliance von dieser informiert werden.
4 Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von Green Compliance zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5 Berichterstattung und Berichtspflicht
5.1 Green Compliance verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die von ihm beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.
5.2 Nach Übermittlung oder Bekanntgabe aller für den Beratungsauftrag notwendigen Unterlagen und Informationen erhält der Auftraggeber ein „Nachhaltigkeits-Protokoll“ in angemessener Zeit, d.h. ca. zwei bis sechs Wochen, je nach Art und Umfang des Dienstleistungsauftrages.
5.3 Green Compliance ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Green Compliance ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
5.4 Die Berichterstattung ist an keine bestimmte Form gebunden, insbesondere ist die Berichterstattung und Übermittlung von Unterlagen mittels E-Mail zulässig.
6 Schutz des geistigen Eigentums – Nennung von Referenzen
6.1 Die Urheberrechte an den von Green Compliance und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken, insbesondere dem Nachhaltigkeits-Protokoll, dem Maßnahmenkatalog, dem Klimaschutzkonzept, aber auch Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Pläne, Modelle, etc. verbleiben bei Green Compliance. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Green Compliance zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls begründet eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Green Compliance, insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
Ein Verstoß der Bestimmungen dieses Punktes berechtigen Green Compliance zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz bzw. zusätzliche angemessene Vergütung.
Referenzen
6.2 Sowohl Green Compliance als auch der Auftraggeber sind nach dem Eingehen eines Auftragsverhältnisses ohne weiteres berechtigt, z.B. den Firmennamen und das Markenlogo und Stichworte über die erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise „Zertifizierung der Gesundheitseinrichtung“ oder „Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes“ oder „Nachhaltigkeits-Protokoll“ oder „Auszeichnung als nachhaltige (klimafreundliche) Apotheke/Arztpraxis/Ordination/Gesundheitseinrichtung“), nicht aber Inhalte von erbrachten Dienstleistungen, des jeweils anderen für Zwecke der Veröffentlichung von „Referenzen“ zu nutzen, es sei denn, dass dies anderweitig ausdrücklich und schriftlich ausgeschlossen wurde bzw. über die Tatsache eines Auftragsverhältnisses zwischen Green Compliance und dem Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich Stillschweigen vereinbart wurde. Im Falle der Nennung der „Referenz“ auf der jeweiligen „Website“ der Vertragspartner ist es jedem Vertragspartner gestattet, die „Referenz“ mit der Website des jeweils anderen Vertragspartners zu „verlinken“.
7 Gewährleistung
7.1 Green Compliance ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, ihr bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenfreie Beseitigung der Mängel, sofern diese von Green Compliance zu vertreten sind. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt zwei Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8 Haftung und Schadenersatz (Disclaimer)
8.1 Die Inhalte der von Green Compliance erstellten Werke werden aus den vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen sowie erteilten Auskünften erstellt. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Auskünfte werden dabei keiner Vollständigkeits- und Richtigkeitskontrolle unterzogen, unabhängig davon, ob eine Vollständigkeitserklärung des Auftraggebers abgegeben wurde oder nicht.
8.2 Green Compliance und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Dienstleistung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Die Werke und Empfehlungen von Green Compliance resultieren aus einer mehrjährigen Berufserfahrung, erheben aber keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Trotz der aufgebrachten Sorgfalt kann seitens Green Compliance deshalb keine wie immer geartete Gewähr für die Richtigkeit der Inhalte der erbrachten Werke geleistet werden. Dementsprechend ist jede Haftung oder Gewährleistung für den Inhalt der Werke gegenüber dem Auftraggeber als auch gegenüber Dritten ausgeschlossen.
8.3 Green Compliance haftet dem Auftraggeber für Schäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Green Compliance beigezogene Dritte zurückgehen. Eine Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
8.4 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.5 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein grobes Verschulden von Green Compliance zurückzuführen ist.
8.6 Sollte ein bestimmtes Werk einen separaten Disclaimer enthalten, so ersetzt der Inhalt dieses separaten Disclaimers im jeweiligen Einzelfall ersatzlos sämtliche Bestimmungen des Punktes 8. dieser AGB.
8.7 Sofern Green Compliance die Dienstleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesem Dritten entstehen, tritt Green Compliance diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
8.8 Für die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen durch den Auftraggeber ist dieser – auch bei allfälligen von Green Compliance vorgeschlagenen Maßnahmen – selbst verantwortlich.
8.9 Schadensersatzansprüche sind ungeachtet einer vorhandenen Deckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Green Compliance mit einem Beitrag in Höhe des 1-fachen Honorars (maximal jedoch € 10.000) begrenzt. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf allfällige weitere, wie immer geartete darüberhinausgehende Ansprüche.
9 Geheimhaltung und Datenschutz
9.1 Green Compliance verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält, soweit dies nicht in einer separaten Vereinbarung anders geregelt ist.
9.2 Weiters verpflichtet sich Green Compliance, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Green Compliance ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
9.5 Green Compliance ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Green Compliance Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
9.6 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass an Green Compliance übermittelte Daten von Green Compliance automatisationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
9.7 Green Compliance hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die Green Compliance aus Anlass der Tätigkeit vom Auftraggeber erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Green Compliance und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt. Green Compliance kann grundsätzlich, jedenfalls aber bei Erbringung von Buchhaltungsdienstleistungen, von Unterlagen, die an den Auftraggeber zurückgegeben werden, Abschriften oder Fotokopien, auch elektronisch, anfertigen oder zurückbehalten und aufbewahren.
9.8 Sollte zwischen dem Auftraggeber und Green Compliance eine separate Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen worden sein, so gelten ausschließlich die Bestimmungen der separaten Geheimhaltungsvereinbarung und die Bestimmungen des Punktes 9. dieser AGB entfallen zur Gänze, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Zurückbehaltungs- und Aufbewahrungsrecht von Unterlagen.
10 Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält Green Compliance ein Honorar gemäß der separaten Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Green Compliance ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer ohne Abzüge fällig.
10.2 Wenn für ein Werk in einem Angebot oder in einer separaten Vereinbarung über einen konkreten Auftrag oder in einer Auftragsbestätigung seitens Green Compliance auf Basis eines Stundenhonorars abgerechnet wird, so sind die angebotenen bzw. beauftragten Stunden lediglich als Richtwert anzusehen, der von Green Compliance sowohl unter-, als auch überschritten werden kann. Sollte dies vom Auftraggeber nicht gewünscht sein, so muss entweder eine Deckelung der aufgewendeten Stunden oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden.
10.3 Green Compliance wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von Green Compliance vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.5 Alle von Green Compliance genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, in Euro exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
10.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Green Compliance von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.7 Green Compliance kann die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung der Ansprüche aus dem Auftrag abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gem. § 471 ABGB und § 369 UGB wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet Green Compliance nur bei grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe der noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung bereits erbrachter früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
10.8 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Green Compliance, so behält Green Compliance den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
11 Elektronische Rechnungslegung
11.1 Green Compliance ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Green Compliance ausdrücklich einverstanden.
11.2 Bei der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form kann sich Green Compliance einer E-Mail samt Attachement einer elektronischen Rechnung bedienen, die Verwendung von elektronischen Signaturen und dgl. ist ausdrücklich nicht notwendig.
12 Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts oder mit der Beendigung eines etwaigen separaten Auftragsverhältnisses.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
12.3 Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann, soweit im konkreten Dienstleistungsvertrag nichts Anderes schriftlich geregelt ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf den separaten Dienstleistungs- bzw. Beratungsverträgen ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort des registrierten Sitzes von Green Compliance. Für Streitigkeiten ist das Gericht am registrierten Sitz von Green Compliance zuständig.
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